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Allgemeine Informationen zum Planfeststellungsverfahren

Flughäfen dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung).

 

Das Planfeststellungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren.

 

Die Planfeststellung beantragt die Flughafen München GmbH (FMG) bei der Regierung von Oberbayern (Planfeststellungsbehörde).

 

Hierzu stellt die FMG einen entsprechenden Antrag mit Antragsbegründung, diversen Gutachten (Luftverkehrsprognose, Kapazitätsgutachten, Baugrundgutachten, Lärmgutachten, Lufthygienisches Gutachten, Vogelschlaggutachten etc.) und legt auch eine Umweltverträglichkeitsstudie vor.

 

Die Regierung von Oberbayern führt das Planfeststellungsverfahren durch. In diesem Verfahren wird die Öffentlichkeit beteiligt. Hierzu werden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, diese einzusehen und Einwendungen zu erheben. Eltern können für ihre minderjährigen Kinder (mit Eintrag deren personenbezogenener Daten) als Erziehungsberechtigte mit unterschreiben, um deren zukünftige Interessen ebenfalls zu vertreten! Gleiches gilt für Behörden, Gemeinden, Landkreise und anerkannte Verbände (z.B. Bund Naturschutz).

 

Danach führt die Regierung von Oberbayern einen sog. Erörterungstermin durch, bei dem die Einwände noch einmal mündlich vorgebracht, erläutert und diskutiert werden können.

 

Das Planfeststellungsverfahren wird mit dem Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen. Im Planfeststellungsbeschluss wird von der Regierung von Oberbayern entschieden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen und Auflagen die 3. Start- und Landebahn zulässig ist.

 

Die FMG veranschlagt für das Planfeststellungsverfahren ca. zweieinhalb Jahre.

 

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann durch jeden Beteiligten bzw. Betroffenen (z.B. Bürger, Gemeinden, Verbände, FMG) geklagt werden. Dadurch wird der Planfeststellungsbeschluss gerichtlich ggf. über mehrere Instanzen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG) überprüft.

 

Aussagen zur Dauer der gerichtlichen Verfahren sind nicht möglich.