3. Startbahn: Baurecht soll angeblich ewig gelten
Vorzeitiger Baubeginn von Nebenbaumaßnahmen verhindert laut Staatsregie-rung die rechtliche Verjährung Im Allgemeinen verjähren Planfeststellungsbeschlüsse für Flughäfen nach § 9 Abs. 3LuftVG zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, sofern mit dem Bauvorhabennoch nicht begonnen wurde. Für die dritte Start- und Landebahn am Flughafen Mün-chen bedeutet das konkret eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem 4. März2016 […]